Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für die Direktvermittlungsagentur INTEGA GbR, Pindharter Straße 32a in 85290 Geisenfeld (im Folgenden: INTEGA) und Ihnen als Auftraggeber. INTEGA vermittelt Personal (im folgenden auch „Auftragnehmer“ genannt) für Firmen, Institutionen, Behörden, Einzel- und Kleinunternehmen (im folgenden „Auftraggeber“ genannt) auf Basis einer gemeinsamen ausführlichen Bedarfsanalyse. Dafür erhält INTEGA gemäß einer gesondert abzuschließenden Rahmenvereinbarung eine Vermittlungspauschale. Die AGB gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung der AGB.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (Rahmenvereinbarung einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
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§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Der Auftraggeber beauftragt INTEGA, für ihn geeignetes Personal zu finden. INTEGA berücksichtigt bei der Vermittlung das Anforderungsprofil des Auftraggeber soweit dies möglich ist und stellt ihm die Kontaktdaten der Interessenten zur Verfügung. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht.
(2) Für Auftraggeber ist die Nutzung der Service solange kostenlos, bis es zu einer Vermittlung zwischen dem Auftraggeber und einem vermittelten Auftragnehmer kommt. Oder zur Beauftragung eines vermittelten Auftragnehmer durch den Auftraggeber kommt. Nach erfolgreicher Vermittlung fällt eine Vermittlungsgebühr gemäß dem aktuellen Angebot an.
(3) Das vermittelte Personal sind weder Angestellte noch freie Mitarbeiter von INTEGA. Die Begründung des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt daher direkt zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer.
(4) Sofern der Auftraggeber bestimmte Erfahrungen und Qualifikationen des jeweiligen Auftragnehmers wünscht, wird INTEGA dem Auftraggeber vor Auswahl des Auftragnehmers deren Profile zur Verfügung stellen und sodann den Anforderungen des Auftraggeber nach Möglichkeit entsprechen.
(5) INTEGA informiert das Personal über die für die Auftragsdurchführung notwendigen grundsätzlichen Rahmenbedingungen. Eine weitergehende Weisungsbefugnis von INTEGA besteht im Rahmen der Auftragsdurchführung nicht.
(6) Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die Angaben auf den Profilen von dem jeweiligen Personal stammen und auf deren persönlicher Selbsteinschätzung beruhen. INTEGA kann insoweit keine Gewähr übernehmen.
(7) Legt der Auftraggeber besonderen Wert auf bestimmte Fähigkeiten oder Qualifikationen des Personal, kann ein Casting durchgeführt werden, deren Kostentragung dem Auftraggeber obliegt.
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§ 3 Kündigung, Rücktritt und Stornierung
Kündigung, Rücktritt und Stornierung ist zwischen den Parteien in der gesonderten Rahmenvereinbarung geregelt.
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§ 4 Honorar für Personalvermittlung
Das Honorar ist zwischen den Parteien in der gesonderten Rahmenvereinbarung geregelt.
§ 5 Haftung und Schadensersatzanspruch
(1) Der Auftraggeber stellt INTEGA von allen Forderungen frei, die wegen folgender Pflichtverletzungen entstehen:
- Eine fehlerhafte Zuordnung der Branchenzugehörigkeit
- die Nennung eines falschen Vergleichsentgelts oder die Unterlassung der Mitteilung von Änderungen des Vergleichsentgelts, sofern ein Branchenzuschlagstarifvertrag zur Anwendung gelangt,
- eine fehlende oder fehlerhafte Mitteilung über betriebliche Vereinbarungen bezüglich
Besserstellungen von Auftragnehmern, sofern ein Branchenzuschlagstarifvertrag zur Anwendung gelangt.
(2) Der Auftraggeber darf den Auftragnehmer nicht mit Geld- oder Wertpapierangelegenheiten und sonstigen
Wertgegenständen betrauen. Geschieht dies dennoch, so liegt die Haftung ausschließlich bei dem
Auftraggeber.
(3) Unabhängig von Absatz (1) steht INTEGA bei den dort genannten Pflichtverletzungen ein
Schadensersatzanspruch zu.
(4) Gleichzeitig erhöht sich bei Verletzung der Pflichten aus Absatz (1) rückwirkend der
Stundenverrechnungssatz um den gleichen Prozentsatz, um den sich der Stundenlohn des Auftragnehmers
erhöht.
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§ 6 Datenschutz
(1) Sollten im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages personenbezogene Daten erhoben werden, so stellen die Parteien sicher, dass dabei datenschutzrechtliche Bestimmungen beachtet werden. INTEGA weist darauf hin, dass alle notwendigen Daten EDV-mäßig erfasst und zur Bearbeitung des Auftrages verwendet werden. Eine Weitergabe erfolgt nur unter Beachtung der DSGVO.
(2) Personenbezogene Daten werden nur in dem Umfang erhoben und genutzt, wie es die Durchführung des Vertrages erfordert. Die Verarbeitung personenbezogener Daten hat im Rahmen der Weisungen des Kunden zu erfolgen; sobald INTEGA der Ansicht ist, dass eine dieser Weisungen gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt, ist der Kunde darauf unverzüglich hinzuweisen. Die Parteien stimmen der Erhebung und Nutzung solcher in diesem Umfang erhobener Daten zu.
(3) Sofern erforderlich, werden die Parteien gemäß den Vorgaben von Art. 28 DSGVO eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung schließen. In diesem Zusammenhang werden insbesondere alle Mitarbeiter – vor allem Mitarbeiter und Verantwortliche, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben – verpflichtet, den Anforderungen von Art. 28 Abs. 3 lit. c iVm Art. 32 Abs. 4 DSGVO gerecht zu werden.
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§ 7 Schlussbestimmungen
(1) Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages oder eine später in diesen aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nichtig oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in diesem Vertrag herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt (Erhaltung). Es ist der ausdrückliche Wille der Parteien, hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen. Anstelle der nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt mit Rückwirkung diejenige wirksame und durchführbare Regelung als bestimmt, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt bei Abschluss dieses Vertrages bzw. bei Aufnahme der Bestimmung bedacht hätten; beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so gilt die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß als vereinbart (Ersetzungsfiktion). Ist die Ersetzungsfiktion nicht möglich, ist anstelle der
nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Schließung der Lücke eine Bestimmung bzw. Regelung nach inhaltlicher Maßgabe des vorstehenden Satzes zu treffen (Ersetzungsverpflichtung). Betrifft die Nichtigkeit oder Lücke eine beurkundungspflichtige Bestimmung, so ist die Regelung bzw. die Bestimmung in notariell beurkundeter Form zu vereinbaren.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich dieses § 7 Abs. 2 bedürfen der Schriftform, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(3) Die Parteien dürfen diesen Vertrag sowie Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei an einen Dritten abtreten oder übertragen. Die Zustimmung darf nicht unbilligerweise verweigert werden.
(4) Haben Sie keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, oder sind Sie Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder haben Sie Ihren festen Wohnsitz nach Einbeziehung dieser AGB ins Ausland verlegt oder ist Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz von INTEGA Geisenfeld.